Kriegsgrundsätze des Reiches

Vorwort:
Dem einfachen Kriegsvolk steht es nicht an, seinen begrenzten Horizont dazu zu verwenden, diesen als Maßstab zum Beurteilen der Handlungen des Adels im Felde zu Grunde zu legen.

§1 Ein Krieg ist ein von uns wohlüberlegter Übergriff und dient der Umsetzung unseres Willens die Feinde des Reiches zu strafen, die wahren Grenzen des Reiches zu sichern, die blühende Wirtschaft zu fördern und die unwirklichen und einsamen Lande zu befrieden, um all den glücklichen Menschen eine neue Heimat zu schenken.

§2 Einem dieser Ehre würdigen Gegner gegenüber lassen wir uns herab den Kriegszug im Vorfelde anzuzeigen, da die Stärke des Landes außer Frage.

§3 Die Lords und Ladys haben zu kennzeichnen ihr Kriegsvolk, auf das dem rechten Lord und der rechten Lady die Taten im Felde zur Ehre gereiche. Bei unserem mutigen Volk, welches ohne einen anderen Herrn als uns selbst dem Rufe folgt, soll dies in den Farben des Reiches geschehen und aus unserer Schatulle beglichen werden

§4 Wir permittieren unserem Heerbann das Plündern von noch zu befreienden Gebieten. Das Brennen aber legen wir in die Hand des Heerführers.Trosshuren und Marketendern ist das Plündern untersagt.

§5 Wir gewähren unseren Lords und Ladys Personen edlen Geblüts zu schonen und zu Gefangenen zu nehmen und verlangen einen unseren Gesetzen entsprechenden Anteil am Lösegeld.

§6 Unbewaffnetes Volk ist, nach Möglichkeit, am Leben zu schonen.

§7 Gefangene Edle sind auf Ehrenwort für einen Tag und eine Nacht frei zu setzen, wenn sie es wünschen.

§8 Gefangenes Kriegsvolk ist erst nach dem wir den Frieden verkündet haben wieder freizusetzen.

§9 Der Kampf und das Plündern sind mit der Verkündung des Friedens umgehend zu beenden.

§10 Diese Artikel des ehrenvollen Krieges versagen wir den finsteren Mächten, allen Orken, unzivilisierten Völkern und Barbaren.

§11 Versagt sich der Gegner den von uns verkündeten Regeln, so soll er als unwürdig unserer Artikel betrachtet werden.

 

Gegeben im Jahre 1204 durch Mettre au Monde

 

 

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