Die 85 Gesetze des Richard of York

Das Gesetz des Richard of York

Wir, Richard of York-Kronenburg, Souverän des Bretonischen Reichsverbandes, Fürst des Bretonischen Reiches und Bretoniens, Herzoglicher Prinz von Kronenburg, Herzog von Pèregoriot, Graf von Bretonia Nova, Lord Paramount of All Our Lords, Rescuer of Aredroque and Liberator of LeHawre, erklären und verfügen, dass Unser alleiniger und souveräner Wille und die Weisheit der Vorsehung Uns ein Gesetz mit 85 Artikeln eingegeben hat, welches Wir Unserem Reichsverband und Reich verleihen werden, dass es überall dort Ausdruck Unseres höchsten Beschlusses und Unserer gesalbten Gewalt ist und solcherart Recht von Unrecht und Gebotenes von Versagtem scheide, auf dass die Wohlfahrt derjenigen, welche Wir beschirmen, vor Erde und Zeit gesichert sei.

Wer aber spricht, dies Gesetz sei neu und bräche mit billigen Bräuchen, und diese wolle er lieber hegen als Unser neues Gesetz, der habe Obacht! Denn nirgends im Reichsverbande wollen Wir dies dulden! Doch tritt einer Unserer Adligen an Uns heran und weist auf eine alte Sitte hin, die lieb und teuer und geübt ist, so wollen Wir dies bedenken und womöglich gestatten, sie zu berücksichtigen.

1
Höret zum Ersten, dass Wir die Quelle aller irdischen Gewalt und Autorität im Reichsverbande sind, zu regeln, zu regieren und zu richten. Unser Wort ist Gesetz, Unser Wille führt das Gesetz aus, Unsere Weisheit urteilt nach Unserem Gesetz. Gewachsen aus den goldenen Trauben Unseres Landes, keltern Wir Unsere unbedingten Vorrechte daraus.
2
Dies sind Unsere ersten Vorrechte: für jeden Kopf in unserem Reichsverband und Reich eine Summe zu verlangen, Richter einzusetzen, Land erbbar nach Adel zu machen, Adel zu bestimmen und über Adel zu richten und eine Große Versammlung des Adels zu berufen. Es ist Unser Vorrecht, von allem Adel einen Eid auf Uns und Unsere Herrschaft zu verlangen. Es ist Unser Vorrecht den Fyrd der Lordsires zu berufen. Es ist Unser Vorrecht, einem anderen Lande oder Herrscher den Krieg aufzusagen. Es ist Unser Vorrecht Gesetze und Edikte zu erlassen, die für alle im Reichsverband gültig sind. Es ist Unser Vorrecht, Unsere Rechte jederzeit festzulegen und zu begründen. Es ist Unser Vorrecht, Zölle auf grossen Strassen, an den Aussengrenzen, Häfen und Flüssen zu verlangen.
3
Dies sind Unsere zweiten Vorrechte. Es ist Unser Vorrecht, Münzen zu schlagen. Es ist Unser Vorrecht, das zu besitzen, was zwei Meter unter der oberen und natürlichen Erde beginnt, seien es Erze, seien es Flüsse. Es ist Unser Vorrecht von allen, die uns beeideten und die wir schwertbeliehen, Waffentreue zu verlangen von ihnen selbst und ihrem Gefolge.
4
Dies sind Unsere dritten Vorrechte. Über Leben und Tod zu befinden. Recht zu sprechen. Es ist Unser Vorrecht, einen Teil dessen als Steuer zu verlangen, was im Lande besessen und erwirtschaftet wird. 14Es ist Unser Vorrecht, Burgen zu bauen und Städte zu gründen oder das Bauen oder Begründen einer Burg oder Stadt zu gestatten. Dieses alles sind Unsere Vorrechte.
5
Wir sind aus Unserer Machtvollkommenheit bereit, den goldenen Wein Unserer Gewalt auszuschenken und einige Bürger des Bretonischen Reiches zu gekrönten Häuptern zu erheben, deren Rat und Stimme im House of Lords eingehen soll. Wir sind auch bereit, Adlige über Teile des Reichsverbandes und Reiches zu erheben, dass sie Unseren Willen vollziehen. Dies ist der Adel des Reichsverbandes und wir nennen ihn seinem Rang untereinander folgend.
6
Allen voran stehen die Lordsires, die wir auszeichnen durch Land und besonderen Stand, wodurch sich aller Adel in Kraft und Saft erweist. Wir sagen, dass der Lordsire in besonderem Masse unser Geleit sein soll, da er durch Tapferkeit und Würde im Kampfe unser Wohlwollen und unser hochvolles Vertrauen genießt. Wir heißen ihn, Unsere Faust zu sein, unsere Streitmacht und unsere Gewalt im Krieg. Wir sagen, dass jeder Lordsire einen Sitz im House of Lords innehat und dass er mit diesem Sitz und seiner Stimme Uns Ratgeber sein soll.
7
Alsdann folgen Unsere Grafen. Sie herrschen in den Lehen an Unserer Statt. Ein Lehen ist ein Landstrich, eine Stadt oder auch nur ein Dorf, welches der König dem Grafen zur Behütung und Bewirtschaftung übergibt. Und füllen wir den Wein in den Kelch einer Grafschaft, so ist der Wein stark genug, dass darin Unsere zweiten und dritten und vierten Vorrechte enthalten sind, doch gebührt Uns aus allen daraus gewonnenen Münzen ein Zehnt und aus allen Steuern ein Drittel und aus allem Abbau ebenfalls ein Drittel. Jenen, denen Wir das Land zum Erbe setzen, sollen alle Rechte haben, die sich auf Besitz beziehen und das Recht, Recht zu sprechen. Der Graf kann aus dem von Uns gegeben Lehen Teile als Unterlehen geben.  Jedoch verbleiben alle Rechte, auch die Meinen zweiten, dritten und vierten Vorrechte beim Grafen. Er kann als Zeichen für künftige lange und tiefe Treue ein Lehen zum Erbe geben, das Lehen bleibt jedoch immerdar Teil des Lehens, das Wir dem Grafen zur Behütung und Bewirtschaftung gegeben haben. Ein jedwedes Unterlehen kann jederzeit genommen werden, wenn der Graf dies als nötig erachtet.
8
Alsdann folgen die Panzerreiter, die das Fundament des Turmes Unserer Herrschaft seien. Und wir füllen den Kelch der Ritter mit dem Recht und der Pflicht, für Krone und Vaterland zu streiten. Niemand, der sich nicht in der Knappschaft oder auf dem Schlachtfeld bewährt hat, soll diesen Kelch erhalten, und niemand soll ihn erhalten, bevor er sich nicht ein und ein halbes Jahr bewährt hat und vor seinen Rittervater tritt im Bewusstsein, bereits einen Knappen vorweisen zu können, der seinen Platz in der Knappschaft einnehmen und den er als Panzerreiter ausbilden will. Drei ritterliche Bürgen werden benötigt, diese Eigenschaften und Fähigkeiten zu beschwören. Und wir sagen, dass ein Panzerreiter zu erheben ist nach der Art wie sie Uns seit der Zeit Unseres Ahnen Ector The Conqueror überliefert ist. Der Panzerreiter soll kein Land aus königlicher Hand erhalten, doch das Recht, sich außerhalb des Reichsverbands auf eigene Rechnung Ruhm und Ehre zu erstreiten und die Kampfeskraft zu vervollkommnen und zu erhalten. Auch soll er aus der Hand unserer Grafen unser Land als Lohn für seine Treue und zum Unterhalt erhalten dürfen.
9
Und wir geben dem Adel das Recht der Fehde, mit seinen Gefolgsleuten außerhalb des Reichsverbandes mit Waffengewalt seine Rechte und Ehren zu wahren; jedoch dann, wenn andere Adelige des Reichsverbandes dareinschreiten wollen, soll geprüft werden, ob es der Krieg ist, der ansteht, und den zu verhängen. Wir als Unser Vorrecht begreifen oder ob Wir die Fehde gestatten.
10
Wen ein Ritter sich zum Knappen kiest, den geben Wir diesem in seine Hände. Er soll ihn kleiden und atzen und ihn lehren, was er weiß.
11
Und jeder Adlige darf sich Vögte wählen, die ihn in der Verwaltung des Lehens vertreten können.  Und einen jeden Adligen heißen wir, Uns, gemäß Unserem ersten Vorrecht, die Treue zu geloben, Unsere Freunde als die ihren und Unsere Feinde als die ihren anzusehen, niemals gegen uns zu wenden, was Wir an Vorrechten ihnen gaben und uns Ehre zu erweisen und Vortritt bei allem und uns zu folgen, wenn Wir sie rufen. Kein Arg gegen uns und Unsere Herrschaft sei in ihnen oder ihrem Gefolge. Sie sollen die achten, die über ihnen sind.
12
Keinem anderen soll der Adel die Treue geloben oder andere Gewalt erstreben, als die, welche Wir vergaben, und wünscht er es doch, so soll er Uns zuvor befragen, ob Wir es gutheißen und dies werden. Wir nur, wenn er für seine neue Herrschaft Uns den Eid erneuert und uns als ersten Herrn auch seiner neuen Herrschaft anerkennt, in Unserem Namen er sie ausübt mit Auferlegten, was Wir für richtig halten, und er trage den fremden Titel mit der Vorrede „Bretonisch-Fürstlicher Lehns-“. Und alles, was ein Adeliger bis hierin darf oder nicht darf, nimmt er auf seinen Eid, gegen den er bei Strafe nicht verstoßen darf.
13
Wir werden ein House of Lords einberufen und den Rat der gekrönten Häupter hören, worin Wir als Erster unter den Gekrönten sitzen, und als Recht der Versammlung anerkennen Wir, über Krieg und Frieden zu beraten und auch über alles, was nicht eines Unserer Vorrechte ist.
14
Was die Bauern und Bürger anbetrifft, so wissen wir, dass die Rechte des Bürgers und des Bauern in der Contra - Supremats - Akte unseres Ahnen Robert The Wise beschlossen wurden und bekräftigen diese.
15
Und was in der Assise unseres Ahnen Clarence II. beschlossen wurde, dass jeder Ritter Helm, Schild, Schwert und Lanze und andere Waffen führen darf, und dass jeder, der frei ist und Besitz von dreiunddreissig Dukaten hat, einen Speer, leichte Rüstung, einen Helm und eine Klinge nicht länger als eines Mannes Oberschenkel haben darf, soll weiterhin gelten.

16
Wir sagen, dass Wir drei Kronämter ehren, die Unsere Regierung sind und in Unserem Namen den Reichsverband verwalten. Als erstes sei dies der Lordkanzler.
17

Der Lordkanzler regiert das Reich im Inneren. Seine Aufgaben sind die Finanzen, die Wirtschaft und der Handel des bretonischen Reiches. Dem Lordkanzler obliegt die Verwaltung des Staatsschatzes, die Ausarbeitung und der Abschluss von Handelsverträgen und die Verteilung der Gelder im Reiche selbst. Ebenfalls überwacht er die Gilden und die Zünfte. Ihm obliegt es dem Reich Gesetze zu geben, solange diese die Rechte, Pflichten und Hoheiten der Kronämter oder Lordsires weder erweitern noch einschränken. Er soll sodann Unsere Kanzlei betreuen, der alle Siegel obliegen, und die Gesetze, Verwaltung und Pflege des Reichsverbandes ordnen. Zu Unserer Kanzlei gehören Unser Schatzamt, welches die Wirtschaft zur Lande und zur See, Steuern, Dotationen und Pfründe verwaltet und gewährt.
18
Als zweites ist dies der Lordkonsul, welcher der Minister für Auswärtiges, Unseren Konsul, der Unser Erster Diplomat, unser Erzherold und  unser Vertreter vor anderen Reichen ist, wie er auch nach außen denen Regel und Plan gibt, die den Reichsverband in anderen Ländern vertreten, und er soll das Verhältnis zu anderen Ländern entwerfen, gestalten und verwalten. Er bereitet den Weg für Handelsabkommen, Hochzeiten und Bündnisse.
19
Als drittes ist dies Unsere Regulation, der es obliegt, die Interessen des Königs und des Reiches gegenüber den Untertanen zu wahren. Er überwacht im Namen des Königs das gesamte bretonische Volk. Er hat als Einziger das Recht, ungestraft, das Verhalten der anderen Kronämter, der Lordsires und der Minorlords zu rügen bzw. eine Mäßigung einzufordern. Im Falle des Hochverrats ist es dem Lordregulator gestattet, nach seinem Ermessen einen jeden, der wider das Reich und dem König handelt, festzusetzen. Und sofern der Hochverräter weder ein Kronamt inne hat noch ein Lordsire ist, so er es als nötig erachtet, auch ohne Prozess zu richten. Er ist der oberste Richter des Reiches und Herr über die Gefängnisse und Verliese Bretoniens.
20
Wir allein ernennen und entlassen Unsere Kronämter. Doch wir geben dem House of Lords das Recht, die Entlassung eines Kronamts zu wünschen, und Wir werden dem in Huld nachkommen. Ist ein Kronamt von Uns entlassen worden oder ist das Amt auf andere Weise frei und wünschen Wir den Platz beamtet, so gestatten Wir der Großen Versammlung der Lords, Uns mit ihrer Mehrheit einen neuen Minister vorzuschlagen und Wir geruhen, ihrer Wahl zu folgen.
21
Wir sagen, dass Besitz an folgenden Dingen bestehen kann: an der Fahrnis, die sich bewegen lässt, dazu auch Viehzeug und Früchte von Besitz zählen, an Liegenschaft, die Grund und Boden und damit für Dauer verbundenes ist, an Rechten, die selbst Besitz ändern, begründen oder aufheben können, und an Arbeit, die man dir erbringen muss.
22
Ebenfalls als Besitz anerkennen Wir ein eingerichtetes und rechtmäßig ausgeübtes Geschäft und sonstigen solchen Broterwerb.
23
Besitz an Fahrnis erwirbst du, indem derjenige, der sie vorher besaß, sie dir freiwillig übergibt und sagt: Sie sei dein.
24
Besitz an Liegenschaften erwirbst du, indem derjenige, der sie vorher besaß, sie dir auflässt, dadurch dass er vor einem Zeugen von Stand dir ein Symbol der Liegenschaft überreicht, und sagt: Die Liegenschaft, die in diesem Zeichen ist, sei dein.
25
Besitz an Rechten erlangst du, indem das Dokument, darauf das Recht vermerkt ist, vor einem Zeugen von Stand ausgefertigt oder geändert wird, dass nunmehr du als Berechtigter darin stehst oder indem du vor einem Zeugen von Stand dir von dem alten Besitzer das Recht zuschwören lässt.
26
Besitz an Arbeit erlangst du, indem du demjenigen, der für dich arbeiten soll, die Art und die Zeit der Arbeit aufsagst, und er dir sagt: Dies tue ich für dich. Sagst du wem, er soll etwas für dich fertigen, was später dein Besitz sein soll, ist es ein Werk. Er kann dies fertigen aus eigenem Besitz oder aus Besitz, den du ihm dafür gibst. Solange er es fertigt, ist es sein Besitz, und du hast ein Recht, später wieder Besitz zu begründen.
27
Bekommst du Besitz umsonst, bist du beschenkt worden.
28
Nimmt wer Geld oder anderen Besitz von dir dafür, ist es ein Kauf.
29
Bekommst du den Besitz, weil jemand starb, so hast du geerbt.
30
Erben sind die nächsten Verwandten, die da beim Tode sind, wobei der Zweig der Abstammlinge zuerst als nächstes gelte.
31
Die Liegenschaften bekommt der älteste Abstammling, der Rest wird gleichmäßig geteilt. Ein Gericht soll aber gerechte und ungefährliche Zinsen der Liegenschaft bestimmen, die an die anderen Erben für einen gerichtlich bestimmten Zeitraum gehen.
32
Eine Tochter kann ihren Erbteil jederzeit als Mitgift verlangen an dem Tag, nachdem sie vermählt wurde, dieses Recht hat sie auch gegen den Erben der Liegenschaft, wenn sie diese nicht selbst geerbt hat. Ein Zehntel des Erbes an Fahrnis und an Grundzins gebührt dem Zweig der Geschwister, sofern sie nicht selbst zuerst erben.
33
Soll anders vererbt werden als so, so soll dieser Erbanspruch bekräftigt werden, indem symbolisch der entsprechende Besitzerwerb vollzogen wird oder ein Schriftstück der gewillkürten Erbfolge mit adeligem Zeugen aufgesetzt wird. Daraus wird ein Recht, das aber unübertragbar sein soll, das der Erblasser aber auch wieder aufheben oder verändern oder ergänzen kann.
34
Stirbt wer ohne Verwandte, nehmen Wir das Erbe.
35
Des Erbes kann entraten werden, wer unziemlich und undankbar gegen den Erblasser oder gegen Uns war.
36
Wenn zwei sich vermählen, so legen sie ihren Besitz an Fahrnis und Liegenschaft zusammen. Die Vermählung ist also ein Vertrag, dessen Zeichen das innige Nebeneinanderstehen und Händereichen ist, besiegelt mit dem Kuss. Als Zeugen dieses Vertrages können insbesondere Vertreter eines legitimen Kultes anwesend sein. Eine Ehe ist erst wirksam, wenn sie vollzogen wurde. Dies wird nach einem Jahr, währenddessen ein gemeinsames Haus bestanden hatte, unterstellt, oder aber wenn die Frau guter Hoffnung ist, oder aber, wenn in der Hochzeitsnacht die Gatten sich vor Zeugen gemeinsam auf ein Lager begaben und später gemeinsam wieder das Lager verließen und vor die Zeugen traten.
37
Vermählt sich ein Adeliger, so muss stets der Lehnsherr seine Billigung erteilen, denn es erhält der Gatte des anderen Rang und die Rechte und Besitz und so ist es stets auch eine Angelegenheit des Lehnsherrn.
38
Nimmt sich ein Lord ein Weib, sei dieses seine Lady mit den Rechten, die das Gesetz einer Lady gibt. Nimmt sich eine Lady einen Mann, sei dieser ihr Lord mit den Rechten, die das Gesetz einem Lord gibt.
39
War der Angeheiratete nicht von Stand, so wird er es, wenn der Lehnsherr der Heirat seine Billigung erteilte und der Lehnseid geleistet wird.
40
Soll aber nur der Name und der Rang, nicht aber die Rechte und der Besitz übergehen, so soll zur linken Hand geheiratet werden, dass die Gatten sich nur die linken Hände reichen, danach ist nur der Name und Rang, ohne gesetzliche Rechte dessen, übergangen und der Rang sei titularis und wird so auch verkündet. Insbesondere sind Kinder dieser Ehe im Verhältnis zu früheren Kindern wie der Zweig der Geschwister zu behandeln.
41
Wir gestatten das Recht der ersten Nacht.
42
Besitz wird für Dauer begründet. Soll der Besitz nicht für Dauer sein, sondern empfingst du ihn für Zeit, so hast du ihn bepachtet, wenn du dafür Zins zahlst, andernfalls ward er geliehen. Besitz auf Zeit musst du nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückgeben, während dieser Zeit nutzt du ihn zwar, aber es ist des anderen eigentlicher Besitz.
43
Hast du Besitz im Kauf erlangt und ist der Besitz schadhaft, minderwertig oder für dich unbrauchbar, und du konntest all dieses beim Besitzerwerb nicht sehen, so besitzt du das Recht, deinen alten Besitz zurückverlangen im Tausch gegen den törichten Besitz. Hat wer Besitz erlangt und stellt sich heraus, dass der Grund krank war, sollen die alten oder gleichwertige Besitzverhältnisse wiederhergestellt werden.
44
Wer den Besitz eines anderen mittelbar oder unmittelbar zuschanden macht, wisse, dass der andere ein Recht auf Vergeltung hat, zunächst durch das gleiche, dann durch eine andere Art von Besitz, es sei denn, durch die Umstände, insbesondere das Wirken des Besitzers, musste der zwingende Eindruck entstehen, es wäre gar kein fremden Besitz.
45
Wir haben Uns entschlossen, der Weisheit unseres Ahnen Robert zu folgen, der alle Kulte und Religionen freisetzte. Wir haben das Gladius Singularis im Jahre 1201 verkündet und bekräftigen dies. Kein Kult soll als solcher irgendeines der Vorrechte erhalten, die Wir dem Adel verliehen haben oder sich ein solches auch nur ähnlich anmaßen.
46
Wir verkünden, dass Wir jeden Kult, der solche anderen gestatteten Glaubens mit Gewalt bekämpft oder in ihren Rechten zu beschränken sucht oder Gewalt gegen solche anderen Glaubens anwendet, um seinen Riten zu genügen oder der Unsere Ordnung anficht und die Ordnung, die auf dem gleichen Weltschicksal ruht, welches Unsere Herrschaft begründet, und alles, was mit Teufeln, Dämonen, Buhlschaften und solchem Ekel verbunden ist, untersagen und verfolgen lassen werden.
47
Was wir von vornherein verbieten und versagen, sind üble Taten gegen Unsere Herrschaft und gegen Besitz und gegen Leib und Leben und gegen Ehre. Wir untersagen jedem, ob Adel oder Bauer oder Bürger, sich gegen Unsere untersuchenden Ministerialen und deren Sheriffs aufzulehnen und ihnen Rede und Antwort oder Zutritt zu verweigern.
48
Wer bestrebt, Unsere Herrschaft und Unsere Vorrechte anzugreifen, Uns Unser Land zu beschneiden, oder gegen Uns und Unsere Lordminister die Hand erhebt, oder einem Unserer Edikte zuwiderhandelt, der soll als Hochverräter gerichtet werden.
49
Wer vor der Öffentlichkeit, in Wort oder Schrift, zu Unfrieden aufstachelt, dem soll die Zunge genommen werden.
50
Wer sich zusammenrottet, um Unfrieden zu bringen oder bei anderen die Angst vor Unfrieden schürt, der soll erschlagen werden wie ein Hund.



51
Wer einen Burgfrieden verletzt, der soll gepeitscht werden bis aufs Blut an allen Gliedern und vor die Burg geworfen werden. Kann er es lösen, so zahle er für jeden, der im Burgfrieden weilte, ein Silber.
52
Wer Eide oder Ehrenworte bricht oder ihn mit Lüge geleistet hat, der soll zerbrochen werden und ihm soll alles genommen werden, einschließlich der Schwurhand, was vor diesem Eid und mit diesem oder mit diesem Ehrenwort er auf sich häufte.
53
Wer mit Lehen oder fremdem Besitz, den er sachwaltet, anders verfährt, als es sein soll oder es verwahrlosen lässt, der soll verwahrlost werden und sein Besitz mache gut, was er vernachlässigt hat.
54
Wer sich ohne Ehrerbietung denen gegenüber gebärt, die höher sind als er, der soll, ist er von Adel, eine Summe in Goldes zahlen, die den Unterschied im Range spiegelt, und eine gleiche Summe von Peitschenhieben erhalten, ist er nicht von Stand. Doch mag der Adelige einen Nichtadeligen auch gleich züchtigen, vor Ort, angemessen, aber nicht maßlos.
55
Wer ein Amt oder einen Eid hat, und sich Besitz geben oder versprechen lässt, dass er seine Rechte und Pflichten falsch verwendet, der soll Amt oder Eid verlieren und für jeden Tag seines Amtes oder Eides einmal Gold erlegen.
56
Wer einen Mann, eine Frau oder ein Kind tötet, der soll getötet werden, wenn das Opfer höheren Standes war. Andernfalls oder wenn er durch den Getöteten maßlos gereizt worden war, soll er eine Summe Goldes den Anverwandten erlegen, auf die sich beide geeinigt hatten, oder die ein Richter festsetzt. Die Mutter, die in Elend lebt, und die ihr Kind verzweifelt würgt, soll leben, doch gebrandmarkt werden.
57
Wer einen Mann, eine Frau oder ein Kind verletzt, für immer oder nach Natur heilbar, mit Dingen oder mit bloßen Händen, dem soll die gleiche Verletzung zu gefügt werden, die doppelte, wenn das Opfer höheren Standes war. Reizte ihn der Versehrte maßlos, soll er eine Summe Silber für jedes verletzte Glied entlegen und eine Summe Goldes für Kopf oder Rumpf, auf die sich beide einigten oder die ein Richter festlegt.
58
Wer Frau oder Kind schändet, der soll entmannt werden und zum Verbluten auf den Pranger gelegt werden.
59
Wer Mann, Frau oder Kind raubt oder stiehlt und festhält wider Willen, der soll ein Gold zahlen für jeden Tag der Gefangenschaft und zehn, wenn das Opfer höheren Standes war, und man soll ihn brandmarken. Wer das Opfer verkauft, der soll getötet werden.

60
Wer die Ruhe der Toten stört, der soll gepeitscht werden bis aufs Blut und liegengelassen werden.
61
Wer missachtet, was Wir im Artikel 45 Unseres Gesetzes beschrieben und verdammt haben, der soll verbrannt werden.
62
Wer fremden Besitz an sich bringt und damit als eigenem willfährt, dem soll die Hand genommen werden. Wer den Besitz geraubt hat, soll zudem gepeitscht werden. Wer dies in Banden zu Land oder zu Wasser begeht, der soll erschlagen oder ertränkt werden. Wer mit solchem Besitz wissentlich Handel treibt, dem soll alles genommen werden, und er teile das Schicksal dessen, der den Besitz erbrachte.
63
Wer einen anderen dazu bringt, ihm Besitz zu geben, durch Täuschung oder Drohung, der soll das doppelte dessen, was er erlangte, zurückgeben, und das dreifache, wenn er dazu Schriftstücke verwandte.
64
Wer Feuer an Liegenschaften setzt, diese zu zerstören oder zu versehren, der soll durch das Feuer sterben. Wer Liegenschaften sonst welcher Art entstellt und unbrauchbar oder gefährlich macht, der soll lebendig begraben werden. Wer sonstigen Besitz zerstört, der soll alles wiederherstellen und zahle für jeden Tag, da der Besitz zerstört ist, ein Silber.
65
Die doppelte Härte der Strafe treffe jeden, der seine Tat mit zauberischen oder geistlichen Mitteln vollzog, doch kann das Opfer, bei den geistlichen Mitteln, ihn davon entlegen und er trage nur die einfache Strafe.
66
Eine Tat ist nicht übel, wenn sie begangen wurde, um einer üblen gegen sich gerichteten Tat zu begegnen, oder wenn anders ein Übel nicht abzuwehren war, welches wesentlich schwerer wog als dass, welches er zufügte, oder wenn das Opfer darin freien und ungetrübten Geistes eingewilligt hat.
67
Wer andere benutzt, eine Tat zu begehen, indem er täuschte oder zwang, der soll als der eigentliche Täter verurteilt werden. Wer andere anstachelte eine Tat zu begehen und die Begehung mit dem Ausführenden vereinbarte, der soll gleichermaßen bestraft werden. Wer anderen half, eine Tat zu begehen, der nehme die Hälfte der Strafe.
68
Wer eine Tat begehen wollte, aber aus Gründen, die nicht in ihm lagen, nicht zur Vollendung gelangte, der soll, wenn er bereits anhob, die Tat zu begehen, wie ein Vollender bestraft werden. Wer aus Torheit eine Tat beging und nicht in böser Absicht, der soll der Strafe ledig sein und nur den Schaden ersetzen, den er anrichtete, außer die Torheit war so groß, dass sie schon wieder böswillig war.

69
Wer nicht fähig ist, eine Schuld zu entlegen, die ihm zu Besitz von Recht oder Richter auferlegt ist, der soll von einem Richter zu der Arbeit verurteilt werden, die diese Schuld einträgt, ohne Rücksicht auf Ansehen und Stand.
70
Die Strafen der üblen Taten bemessen sich nach dem bösen Willen des Täters. Hat er die Tat begangen, weil er sich unklug und leichtfertig verhielt, obwohl er es hätte besser wissen müssen, so soll der Richter mildern. Ordnet ein Gesetz den Tod an, so kann der Richter, wenn er ausdrücklich und begründet Hoffnung auf Besserung hat, die Verbringung des Verurteilten in Haft verfügen, deren Härte und Dauer aber der üblen Tat angemessen sein sollen.
71
Und das Gesetz soll weiter ausgeführt und bestimmter werden durch die Urteile und Kanzleierlasse, die zu sammeln sind, und die Wir als Präzendencien anerkennen. Die Richter sollen Präzedencien kennen oder sich von einem Vogt beraten lassen, und danach richten und nur neu richten, wenn keine Präzedenz besteht, oder wenn der Fall nur dem äußeren Schein, aber nicht im Wesen ähnlich ist.
72
Wir sagen, wie sich alle vor den Gerichten zu treffen haben: maßvoll und in Würde. Der Lehnsherr des Bodens, wo das, was beklagt wurde, geschah, ist der Richter. Es soll nur jemand über wen anders richten können, der im Stande über ihm steht, oder vom gleichen Stand, wen der, über dessen Sache gerichtet wird, damit einverstanden ist.
73
Sei gewahr, dass ein Fürsprecher vor Gericht von Nutzen ist, der die rechten Worte zu wählen weiß, das Gesetz und die Abläufe und die Präzedencien kennt. Als Fürsprecher mag jeder dienen, der die Kenntnis des Gesetzes und der Präzedencien beschwört und diese als schriftliche Sammlung vorzulegen vermag.
74
Was du vor den Richter trägst, musst du beweisen, sei es eine Frage des Besitzes oder eine üble Tat oder ein sonstiges Recht. Nenne klar, was du willst. Der Kläger kann Zeugen nennen, für das, was er behauptet. Er kann Schriftstücke vorlegen, die Auskunft geben über das, was er als wahr behauptet. Er kann Gelehrte aufrufen, die über einen vergangenen oder zukünftigen Verlauf oder Verhalt Auskunft geben. Der Beklagte soll erwidern und entweder bestreiten oder einräumen.
75
Jeder hat das Recht, seinen Eid auf seine Aussage abzulegen. Eine Aussage ohne Eid ist hilflos gegenüber einer ohne Eid.
76
Ist dies geschehen und ist der Richter nicht schlüssig, wer die Wahrheit sagt, soll er eine Zahl von Leumündern und Klagmündern benennen. Leumünder sollen bezeugen, dass sie nicht glauben, der Vorwurf gegen den Beklagten sei wahr, so wie sie den Beklagten kennen. Klagmünder sollen bezeugen, dass sie doch glauben, der Vorwurf gegen den Beklagten sei wahr, so wie sie den Beklagten kennen.

77
Der Richter soll die Zahl der Klagmünder und Leumünder bestimmen nach Stand der Parteien und Schwere des Vorwurfs. Er wäge ab, wie weit die Folgen reichen für die Parteien und studiere natürlich die Präzedencien. Er bestimmt einen Tag und eine Stunde, zu dem die Münder vor ihm stehen müssen. Nur die Münder, die dann auch vor Ort sind, sollen zählen.
78
Die Fürsprecher können fordern, dass wer begründen soll, warum er daran glaubt, dass Schuld oder Unschuld vorliegen, und die Fürsprecher können dies bezweifeln, und der Richter kann Klagmünder oder Leumünder verweisen, wenn sie nicht überzeugend sind. Wisse, dass ein Fürsprecher das Recht hat, einen, aber nicht jeden Mund der anderen Seite abzulehnen, indem er sagt: Dieser ist frei. Dann kann versucht werden, einen anderen Mund zu finden, in einer Zeit, die der Richter will, aber nicht später als derselbe Tag.
79
Hat der Klagmund einen mehr als der Leumund, ist die Unschuld erwiesen. Andernfalls ist die Schuld erwiesen. Ein Mund von Stand ist zweifacher Mund ohne Stand. Ein Mund von Stand mit mehr Vorrechten ist zweifacher Mund mit Stand mit weniger Vorrechten. Sind Leumund und Klagmund gleich, so sollen sich Leute von Stand im Zweikampf messen und die Münder seien die Secundanten. Andernfalls ist der im Unrecht, der nicht von Stand ist, wenn nicht ein Mund von Stand dabei ist, der bereit ist, in die Schranken zu treten. Der Richter bestimmt, worauf es geht, doch sollte er in einer üblen Frage, die mit Bußgeld zu lösen ist, nicht auf Tod kämpfen lassen; ebenso nicht in Fragen des Besitzes. In Fragen der Ehre, der Ehrenworte und der Eide können Leute von Stand ohne Umschweife den Zweikampf wählen, es sei denn, das Verfahren behandelt nicht hauptsächlich diese Ehre-, Ehrenwort- oder Eidesfrage. Wer da von Stand ist, kann sich im Zweikampf auch von einem Kämpen vertreten lassen, einzig Lordsires und Panzerreitern sei dies stets verwehrt.
80
Wer Leumund oder Klagmund ist und auf der Seite des Unrechts ist, der soll jedem der anderen Münder eine Münze geben, die der Richter bestimmt.
81
Neben dem Urteil belegt der Richter den Unterliegenden mit einem Strafgeld, dass der Gerichtsfrieden gestört ward. Dieses ist zu zahlen drei Gold vor einem Panzerreiter oder Herrn, sieben vor einem Grafen, zehn vor einem Lordsire oder Kronamt, zwanzig vor dem Obersten Richter und vierzig gebührt Uns für die Störung unseres höchsten Friedens.
82
Du kannst dich gegen ein Urteil eines Richters wenden, indem du eine Bitte an eine höhere Instanz richtest, dies vor Ablauf eines Mondes. Insbesondere kannst du vortragen, dass Präzedencien nicht beachtet wurden. Du darfst in dieser höheren Instanz keine Leumünder oder Klagmünder verwenden, die du unten riefst; nur deine Beweise wie Zeugen oder Dokumente. Die höchste Appellation außer Uns sind der Rat des Oberster Richters und der Markgrafen. Derjenige, der unten obsiegte, darf seine Leumünder oder Klagmünder auch oben rufen.
83
Gegen wen in einer Frage des Besitzes Klage erhoben worden ist, der soll sich bei dem zuständigen Richter binnen zweier Monde einfinden, wenn es um Liegenschaften geht, und binnen eines Mondes in allen anderen Fragen.
84
Gegen wen in Frage einer üblen Tat Klage erhoben worden ist, der soll sich binnen eines Mondes bei dem zuständen Richter einfinden. Die Mondesfrist ist gültig ab dem Zeitpunkt, da die Klage bei dem zuständigen Richter erhoben und dem Beklagten bekannt gemacht worden ist. Dieser Bekanntmachung kommt es gleich, wenn die Klage auf einem öffentlichen Markt nächst dem wesentlichen Wohnort des Beklagten vor Zeugen angeschlagen und ausgerufen worden ist. Der Richter kann entscheiden, den übel Beklagten die Klage zu bekannt zu geben, dass er im selben Moment auch ergriffen und vor den Richter gebracht werden kann, wenn er glaubt, der Beklagte würde fliehen oder weiter übel tun oder Beweise wegschaffen.
85
Wer sich dem Richter verweigert und nicht erscheint, der soll in die Acht getan werden und aller irdischen Rechte verlustig gehen und es ist keine üble Tat, ihn zu ergreifen und vor den Richter zu führen. Die Halter einer Mark können aber dem Geächteten Schutz gewähren, es sei denn, Wir oder Unser Oberster Richter bestätigen die Acht überall und allerortens.

So beschließen Wir, Richard of York-Kronenburg, aufgrund Unserer gesalbten und ewigen Herrschaft und gesetzlichen Allgewalt, über alle von Stand oder Unstand auf dem Lande des Bretonischen Reichsverbandes, seinen Flüssen, seinen Bergen, seinen Wäldern, seinen Höhn, seinen Feldern, seinen Küsten, seinen Städten, Dörfern und Burgen, und für Unsere Schiffe und Unsere hoheitlichen Gewässer, des heutigen Tages und des itzigen Jahres für itzt und immerdar.
 
 

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